§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von
Beschäftigten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufdeckung einer „im
Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die
Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber
kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im
Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten
auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche
Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich
die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf §
26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der
betroffenen Person erforderlich ist.