Sensible Daten beim KI-Training und KI-Testing – Das Verbot
gilt. Die Rechtfertigung auch.
Das OLG Köln und die BfDI vertreten, dass das Verarbeitungsverbot für
sensible Daten aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO beim KI-Training mit Massendaten erst
durch einen Antrag des Betroffenen „aktiviert“ werde. Dieser Beitrag zeigt,
dass diese Lesart die hierfür herangezogene EuGH-Entscheidung (C-136/17)
nicht vollständig abbildet: Das Verbot gilt von Anfang an. Gleichwohl ist
die nicht-zielgerichtete Verarbeitung sensibler Daten zulässig – über Art. 9
Abs. 2 lit. g DSGVO, gestützt auf ein normatives Ensemble aus
primärrechtlichen Innovationszielen und der KI-Verordnung. Dieser
dogmatische Alternativweg trägt nicht nur für das Modelltraining, sondern
auch für das Testing und Monitoring eines KI-Systems vor dem Einsatz bzw.
zur Überwachung des Einsatzes im Unternehmen.