NIS2: Vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten nach § 28 Abs.
3 BSI-Gesetz
Mit der späten Umsetzung der zweiten Richtlinie zur Sicherung von Netz- und
Informationssystemen (NIS2-RL) im BSIG hat der deutsche Gesetzgeber
teilweise einen Alleingang gewagt: § 28 Abs. 3 BSIG schränkt den
Anwendungsbereich ein, indem er anordnet, dass Geschäftstätigkeiten
unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die Gesamttätigkeit der
Einrichtung vernachlässigbar sind. Das kann Unternehmen entlasten, wirft in
der Praxis aber zwei zentrale Fragen auf: (i) ob die Ausnahme
unionsrechtskonform und damit überhaupt anwendbar ist und (ii) wann eine
Tätigkeit als vernachlässigbar gilt. Der Beitrag behandelt beide Probleme
und gibt praxistaugliche Ratschläge für deren Handhabung.